Räumpflicht für Herbstlaub

Mit einer privaten Haftpflichtversicherung auf der sicheren Seite

Kommt ein Passant auf dem Gehweg durch nicht geräumtes Herbstlaub zu Schaden, kann dies sowohl für den Hauseigentümer als auch für den Mieter zu hohen finanziellen Belastungen führen. Beide haben nämlich eine Räumpflicht für Herbstlaub. Eine private Haftpflichtversicherung übernimmt in solchen Fällen die Ansprüche der Geschädigten.

Warum ist eine Haftpflichtversicherung wichtig?

Der Hauseigentümer hat die Räumpflicht für Herbstlaub. Somit muss er sicherstellen, dass der Fußweg vor seinem Grundstück geräumt ist. Hat der Eigentümer jedoch seine Pflicht vernachlässigt und ein Passant kommt – zum Beispiel durch Ausrutschen – zu Schaden, können hohe Schadenersatzforderungen die Folge sein. Um finanzielle Belastungen zu vermeiden, hilft eine private Haftpflichtversicherung.
Wichtig zu wissen: Das Laub darf nicht in den Rinnstein oder auf die Straße gekehrt werden, denn dies kann die Kanaleinlaufschächte verstopfen und dann kann das Oberflächenwasser nicht mehr richtig abfließen. Sofern das aufgekehrte Laub nicht kompostiert wird, kann man es über die Gemeinde entsorgen.

Herbstlaub räumen

Räumpflicht besteht auch für den Mieter

Eigentümer, die Ihr Haus vermietet haben, übertragen die Räumpflicht für Herbstlaub in den meisten Fällen auf ihre Mieter, indem sie dies im Mietvertrag festlegen. Somit ist der Mieter für die regelmäßige Beseitigung von abgefallenen Blättern verantwortlich. Die private Haftpflichtversicherung ist daher auch für Mieter unverzichtbar, denn bei einem Unfall kann der Geschädigte dann vom Mieter Schadenersatz oder Schmerzensgeld verlangen.

Vorteil der privaten Haftpflichtversicherung

Ist der Hauseigentümer oder der Mieter verantwortlich für einen Unfall, bei dem zum Beispiel auf dem Gehweg jemand ausgerutscht ist, übernimmt die private Haftpflichtversicherung in der Regel die Kosten des Unfalls. Lehnt die Versicherung die Zahlung von Schadenersatz jedoch ab, kann der Versicherte davon ausgehen, dass in diesem Fall kein Anspruch gegen ihn besteht. Sollte der Geschädigte jedoch weiterhin Schadenersatz verlangen, wehrt der Versicherer diese unberechtigte Forderung notfalls vor Gericht ab.

Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch einen Berater bei Ihrer Bank, Ihren Versicherer oder die für diese Themen zuständigen Ämter nicht ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am 12. September 2017